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Externer Brandschutzbeauftragter

Externer Brandschutzbeauftragter:

Ich übernehme gern die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen. Nutzen Sie mein fundiertes Fachwissen für Ihren Betriebssicherheit!

Die berufsgenossenschaftliche DGUV I 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, dient als Grundlage meiner Arbeit.

Ein Brandschutzbeauftragter (m/w/d) übernimmt innerhalb eines Unternehmens u.a. folgende Aufgaben und Pflichten:

• Erstellen / Fortschreiben der Brandschutzordnung
• Mitwirken beim Beurteilen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
• Mitwirken beim Ausarbeiten von Betriebsanweisungen, Alarmpläne, Räumungskonzepten und Sicherheitsgrafiken: Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne
• Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
• Beratung und Schulung der Führungskräfte zum Thema Verantwortung „Brandschutz“
• Sicherstellung ausreichender Qualifikation und Unterweisung aller Beschäftigten zum Thema Brandschutz
• Teilnahme an behördlichen Brandschauen.
 Regelmäßiges Begehen der Arbeitsstätte (mindestens 4 x jährlich, zu den fixierten ASA-Sitzungen (Arbeitsschutzausschuss)
 

Rechtsgrundlage:

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift 1 (DGUV V 1 §2) Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten-Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Die nötigen Maßnahmen hat er eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen.

https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2909

Meist werden Brandschutzbeauftragte bei einer erhöhten Brandgefährdung hinzugezogen. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt beispielsweise dann vor, wenn die ermittelte Brandgefahr über der einer normalen Büronutzung liegt und daher besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind.  

Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn er baurechtlich oder vom Versicherer gefordert ist. Dazu zählen in der Regel sogenannte Sonderbauten (z.B. Versammlungs- und Verkaufsstätten (mehr als 2000 qm Verkaufsfläche), Ausstellungsräume, Hotels, Industrie-Gebäude ab einer bestimmten Grundfläche (mehr als 5000 qm Geschossfläche), aber auch Gebäude oder Bereiche, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

Geregelt wird dies hauptsächlich durch baurechtliche Bestimmungen (MBO, MIndBauRL, SBauVO, MHHR etc.), die sich allerdings landesspezifisch unterscheiden können, denn Brandschutz ist Ländersache.

Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot. Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon oder via Mail.

Ich übernehme gern die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen. Nutzen Sie mein fundiertes Fachwissen für Ihren Betriebssicherheit!

Die berufsgenossenschaftliche DGUV I 205-003 „Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten“, dient als Grundlage meiner Arbeit.

Ein Brandschutzbeauftragter (m/w/d) übernimmt innerhalb eines Unternehmens u.a. folgende Aufgaben und Pflichten:

• Erstellen / Fortschreiben der Brandschutzordnung
• Mitwirken beim Beurteilen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
• Mitwirken beim Ausarbeiten von Betriebsanweisungen, Alarmpläne, Räumungskonzepten und Sicherheitsgrafiken: Feuerwehrpläne, Flucht- und Rettungspläne
• Planung, Organisation und Durchführung von Räumungsübungen
• Beratung und Schulung der Führungskräfte zum Thema Verantwortung „Brandschutz“
• Sicherstellung ausreichender Qualifikation und Unterweisung aller Beschäftigten zum Thema Brandschutz

• Teilnahme an behördlichen Brandschauen.

Regelmäßiges Begehen der Arbeitsstätte (mindestens 4 x jährlich, zu den fixierten ASA-Sitzungen (Arbeitsschutzausschuss)
 

Rechtsgrundlage:

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) und der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift 1 (DGUV V 1 §2) Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten-Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Die nötigen Maßnahmen hat er eigenverantwortlich zu ermitteln und festzulegen.

https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/__10.html

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2909

Meist werden Brandschutzbeauftragte bei einer erhöhten Brandgefährdung hinzugezogen. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt beispielsweise dann vor, wenn die ermittelte Brandgefahr über der einer normalen Büronutzung liegt und daher besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele erforderlich sind.  

Zwingend erforderlich ist die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten, wenn er baurechtlich oder vom Versicherer gefordert ist. Dazu zählen in der Regel sogenannte Sonderbauten (z.B. Versammlungs- und Verkaufsstätten (mehr als 2000 qm Verkaufsfläche), Ausstellungsräume, Hotels, Industrie-Gebäude ab einer bestimmten Grundfläche (mehr als 5000 qm Geschossfläche), aber auch Gebäude oder Bereiche, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht.

Geregelt wird dies hauptsächlich durch baurechtliche Bestimmungen (MBO, MIndBauRL, SBauVO, MHHR etc.), die sich allerdings landesspezifisch unterscheiden können, denn Brandschutz ist Ländersache.

Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot. Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon oder via Mail.

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Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot. Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon, Mail oder via untenstehendes Kontaktformular.

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