brandschutz und evakuierungshelfer

Evakuierung und Räumung

Brandschutz und Evakuierungshelfer Schulung

Ausbilder von Evakuierungshelfern

Sie haben noch keine Evakuierungshelfer als Unterstützer im Brand- und Alarmfall ausgebildet? Gern schule ich Ihre Helfer rund um das Themagebiet: Räumung und Entfluchtung.

Die berufsgenossenschaftliche DGUV I 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ dient als Grundlage meiner Arbeit. Nach Durchführung erhalten alle Teilnehmer ein rechtsgültiges Zertifikat „Evakuierungshelfer gem. DGUV I 205-033 & ASR A 2.3“

Dauer der Ausbildung: 3 h (Theorie)

• Rechtliche Grundlagen der Evakuierung
• Ziele und Struktur rund um das Thema Alarmierung und Evakuierung
• Ursachen für Evakuierungen
• Evakuierungskonzepte und Szenarien (betriebsspezifisch)
• Alarmierungseinrichtungen und Alarmsignale
• Baulicher Brandschutz (Brandabschnitte, Sichere Bereiche)
• Flucht- und Rettungswegpläne, Fluchtwege und Fluchtwegsführungen
• Fluchtwegskennzeichnungen – Sicherheitskennzeichnungen
• Sicherheitseinrichtungen (z. B. Brandschutztüren, Lösch- und Entrauchungsanlagen)
• Besondere Gefahren bei EVA (Rauchgase, Panik etc.)
• Hinweise zu EVA- Equipment, Sammelpunkte und real zu praktizierende Übungen
• Begehung der Liegenschaft (praktische, betriebsspezifische Erläuterungen ca.1 h)

Wiederholungsintervall:

    •  2-5 Jahre bei Tätigkeiten im Umfeld von normaler Brandgefahr

    •  2 Jahre bei Tätigkeiten im Umfeld von erhöhter Brandgefahr

Die Notwendigkeit von Ausbildungen von Evakuierungshelfern ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
 § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
 § 6 Dokumentation
 § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“
• Unfallverhütungsvorschrift:
 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

 DGUV I 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ Pkt.5.1

• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV):
 §6 Abs.3 Unterweisung der Beschäftigten


• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):
 ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Ausgabe: März 2022; Abschnitt 11
„Unterweisung und Übung zur Evakuierung“

Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot für die Schulung und Ausbildung bei Ihnen vor Ort = Inhouse-Schulung. Kontaktieren Sie mich gern.

Hinweis: gem. gesetzlicher Vorgaben sind in regelmäßigen Abständen Evakuierungsübungen durchzuführen. Gern berate und unterstütze ich Sie auch in diesem Themengebiet. Siehe hierzu: „Leiter Evakuierungsübung“

Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon, Mail bzw.  Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon, Mail oder via Kontaktformular.

Leiter Evakuierungsübung

Wann war Ihre letzte Präventionsübung für eine Evakuierung oder Räumung von Betriebsgebäuden im Brand- oder Alarmfall?

Gern unterstütze ich Sie bei der Erarbeitung und Durchführung einer solchen Übung.

Die berufsgenossenschaftliche DGUV I 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ dient als Grundlage meiner Arbeit. Nach Durchführung erhalten Sie als Unternehmer einen Evakuierungsbericht und ein rechtsgültiges Zertifikat „Evakuierungsübung gem. DGUV I 205-033 & ASR A 2.3“

Dauer der Übung: ca. 1 h (je nach Größe des Evakuierungsbereiches und Größe der Evakuierungsmasse = Anzahl Evakuierende)

Jetzt Brandschutz und Evakuierungshelfer Schulung buchen.

• Vorgespräch und Begehung vor Ort mit Verantwortlichen (Vorcheck)
• Abstimmung zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung der EVA-Übung (aus Vorcheck)
• Terminierung der EVA-Übung
• Abstimmungen mit dem Technischen Dienst des Unternehmens und der zuständigen Feuerwehr
• Initiierung und Durchführung der Übung
• Nachgespräch
• Berichts- sowie Zertifikatserstellung

Wiederholungsintervall:

2 Jahre (für Voll und/oder Teilevakuierungsübungen)

Die Notwendigkeit zur Durchführung von Evakuierungsübungen ergibt sich aus folgendenRechtsgrundlagen:


• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
 § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
 § 6 Dokumentation
 § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“


• Unfallverhütungsvorschrift:
 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

 DGUV I 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ Pkt.5.1

• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV):
 §6 Abs.3 Unterweisung der Beschäftigten


• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):
 ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Ausgabe: März 2022; Abschnitt 11
„Unterweisung und Übung zur Evakuierung“

Aufgrund unterschiedlichster betriebsspezifischer Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot für die Durchführung der Evakuierungsübung.Kontaktieren Sie mich gern.

Leiter Evakuierungsübung

Wann war Ihre letzte Präventionsübung für eine Evakuierung oder Räumung von Betriebsgebäuden im Brand- oder Alarmfall?

Gern unterstütze ich Sie bei der Erarbeitung und Durchführung einer solchen Übung.

Die berufsgenossenschaftliche DGUV I 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ dient als Grundlage meiner Arbeit. Nach Durchführung erhalten Sie als Unternehmer einen Evakuierungsbericht und ein rechtsgültiges Zertifikat „Evakuierungsübung gem. DGUV I 205-033 & ASR A 2.3“

Dauer der Übung: ca. 1 h (je nach Größe des Evakuierungsbereiches und Größe der Evakuierungsmasse = Anzahl Evakuierende)

• Vorgespräch und Begehung vor Ort mit Verantwortlichen (Vorcheck)
• Abstimmung zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung der EVA-Übung (aus Vorcheck)
• Terminierung der EVA-Übung
• Abstimmungen mit dem Technischen Dienst des Unternehmens und der zuständigen Feuerwehr
• Initiierung und Durchführung der Übung
• Nachgespräch
• Berichts- sowie Zertifikatserstellung

Wiederholungsintervall:

2 Jahre (für Voll und/oder Teilevakuierungsübungen)

Die Notwendigkeit zur Durchführung von Evakuierungsübungen ergibt sich aus folgendenRechtsgrundlagen:


• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
 § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
 § 6 Dokumentation
 § 10 Abs. 2 „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“


• Unfallverhütungsvorschrift:
 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 22 Abs. 2 „Notfallmaßnahmen“

 DGUV I 205-033 „Alarmierung und Evakuierung“ Pkt.5.1

• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV):
 §6 Abs.3 Unterweisung der Beschäftigten


• Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):
 ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Ausgabe: März 2022; Abschnitt 11
„Unterweisung und Übung zur Evakuierung“

Aufgrund unterschiedlichster betriebsspezifischer Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot für die Durchführung der Evakuierungsübung.Kontaktieren Sie mich gern.

Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon, Mail oder via Kontaktformular.

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