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Arbeitsschutzunterweisung
Sicherheitsunterweisung
Dozent Führungskräfte-Unterweisung „Verantwortung im Arbeitsschutz“
Wissen Sie und alle Führungskräfte als Weisungsbefugte um Ihre Verantwortung im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz? Gern unterweise ich in diesem Themenbereich.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die berufsgenossenschaftliche DGUV V 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dienen als Grundlage meiner Arbeit. Nach Durchführung erhalten Ihre Führungskräfte auf Wunsch das Teilnahmezertifikat: „Verantwortung der Führung im betrieblichen Arbeitsschutz“
Dauer der Unterweisung: 2 h (Theorie)
Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot für die Unterweisung bei Ihnen vor Ort = Inhouse-Schulung. Kontaktieren Sie mich gern.
Wiederholungsintervall:
jährlich
Die Notwendigkeit der jährlichen Sicherheitsunterweisung ergibt sich aus folgenden Rechtsgrundlagen:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
§ 13 Verantwortliche Personen
§ 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“
• Unfallverhütungsvorschrift:
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
§ 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“
§13 „Pflichtenübertragung“
• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV):
§3 Gefährdungsbeurteilung
Wer Weisungen erteilt, ist demnach eine Führungskraft und trägt in seinem Aufgabenbereich die Verantwortung für die ihm unterstellten Beschäftigten. Führungskräfte/Vorgesetzte tragen dafür Sorge, dass in ihrem Aufgabenbereich alle Beschäftigten die Regeln zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einhalten
Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon, Mail oder via Kontaktformular.
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Dozent für die Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter
Kennen Ihre Mitarbeiter die Gefahren bei Ihrer täglichen Arbeit und sind sie sich Ihrer Verantwortung und Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz bewusst? Gern unterweise ich in diesem Themengebiet.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die berufsgenossenschaftliche DGUV V 1„Grundsätze der Prävention“ sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dienen als Grundlage meiner Arbeit. Nach Durchführung erhalten alle Mitarbeiter auf Wunsch ein rechtsgültiges Zertifikat „Sicherheitsunterweisung gem. ArbSchG & DGUV V1“
Dauer der Unterweisung: 1-2 h (Theorie)
Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot für die Unterweisung bei Ihnen vor Ort = Inhouse-Schulung.Kontaktieren Sie mich gern.
• Begehung der Liegenschaft (praktische, betriebsspezifische Erläuterungen ca.1 h)
Wiederholungsintervall:
jährlich
Die Notwendigkeit der jährlichen Sicherheitsunterweisung ergibt sich aus folgendenRechtsgrundlagen:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
§ 12 Unterweisung
• Unfallverhütungsvorschrift:
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 „Unterweisung Versicherten“
• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV):
§6 Abs.3 Unterweisung der Beschäftigten
Hinweis: gem. gesetzlicher Vorgaben sind die Unterweisungen jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Für besonders schutzbedürftige Personen und Minderjährige ist dies im Halbjahresintervall zu erledigen.
Dozent für die Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter
Kennen Ihre Mitarbeiter die Gefahren bei Ihrer täglichen Arbeit und sind sie sich Ihrer Verantwortung und Mitwirkungspflicht im Arbeitsschutz bewusst? Gern unterweise ich in diesem Themengebiet.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die berufsgenossenschaftliche DGUV V 1„Grundsätze der Prävention“ sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dienen als Grundlage meiner Arbeit. Nach Durchführung erhalten alle Mitarbeiter auf Wunsch ein rechtsgültiges Zertifikat „Sicherheitsunterweisung gem. ArbSchG & DGUV V1“
Dauer der Unterweisung: 1-2 h (Theorie)
Aufgrund unterschiedlichster Anforderungen entwickele ich für Sie ein individuelles verbindliches Angebot für die Unterweisung bei Ihnen vor Ort = Inhouse-Schulung.Kontaktieren Sie mich gern.
• Begehung der Liegenschaft (praktische, betriebsspezifische Erläuterungen ca.1 h)
Wiederholungsintervall:
jährlich
Die Notwendigkeit der jährlichen Sicherheitsunterweisung ergibt sich aus folgendenRechtsgrundlagen:
• Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
§ 12 Unterweisung
• Unfallverhütungsvorschrift:
DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ § 4 „Unterweisung Versicherten“
• Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV):
§6 Abs.3 Unterweisung der Beschäftigten
Hinweis: gem. gesetzlicher Vorgaben sind die Unterweisungen jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Für besonders schutzbedürftige Personen und Minderjährige ist dies im Halbjahresintervall zu erledigen.
Kontaktieren Sie mich gern direkt per Telefon, Mail oder via Kontaktformular.